§ 24
In Kraft seit 01. Oktober 2013
Up-to-date
Jungen Erwachsenen kann mit deren Zustimmung Hilfe gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Hilfe zur Erziehung gewährt wurde und die Fortführung der Hilfe zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele notwendig ist.
Rückverweise
KJH-G · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 40
…24) betreuen, sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des § 26 oder 28 oder mit Adoptivwerbern und Adoptivwerberinnnen (§ 29) nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: personenbezogene Daten gemäß lit. a und darüber hinaus personenbezogene Daten über die Gesundheit, strafrechtliche Verurteilungen sowie über die Eignung als Betreuungsperson; c) hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen…