LandesrechtVorarlbergLandesesetzeKinder- und Jugendhilfegesetz2. Abschnitt Kinder- und Jugendhilfeleistungen5. Unterabschnitt Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung, Hilfe zur Erziehung § 17 Gefährdungsabklärung§ 23

§ 23§ 23 Hilfe zur Erziehung aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug

In Kraft seit 01. Oktober 2013
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