(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen nur durch eine Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren.
(2) Volle Erziehung umfasst die Ausübung der Pflege und Erziehung; sie erfolgt in sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 25) oder bei Pflegeeltern (§ 26).
Rückverweise
KJH-G · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 19
…in Anspruch nehmen wollen, um einer Kindeswohlgefährdung vorzubeugen. (2) Hilfe zur Erziehung wird als Unterstützung der Erziehung (§ 20) oder als volle Erziehung (§ 21) aufgrund einer Vereinbarung (§ 22) oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr in Verzug (§ 23) gewährt.…
§ 5
…und Jugendliche sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (2) Junge Erwachsene sind Personen, die das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. (3) Eltern sind werdende Eltern, leibliche Eltern, Adoptiveltern oder die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung zukommt oder sie…
§ 26
…1) Bevor die Landesregierung Pflegeeltern im Rahmen der vollen Erziehung mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragt (§ 21 Abs. 2), hat sie die persönliche Eignung der Pflegeeltern zu prüfen; im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der…
§ 25
…1) Sozialpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen die zur Ausübung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 21 Abs. 2) bestimmt sind. (2) Sozialpädagogische Einrichtungen sind: a) Einrichtungen zur stationären Krisenintervention, b) Einrichtungen zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, c…