§ 15 § 15 Dienste für Pflege- und Tageseltern
In Kraft seit 01. Oktober 2013
Up-to-date
KJH-G
Gliederung
2. Abschnitt Kinder- und Jugendhilfeleistungen
4. Unterabschnitt Dienste für Kinder und Jugendliche, Familien und andere Bezugspersonen § 12 Gegenstand
§ 15 § 15 Dienste für Pflege- und Tageseltern
Pflege- und Tageseltern stehen Angebote zur Verfügung, die sie bei der Pflege, Erziehung und Betreuung der von ihnen aufgenommenen Kinder und Jugendlichen unterstützen. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:
a) Qualifizierung und Fortbildung für die Aufgaben als Pflege- oder Tageseltern;
b) Beratung und fachliche Begleitung.
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