LandesrechtVorarlbergLandesesetzeKinder- und Jugendhilfegesetz§ 15

§ 15

In Kraft seit 01. Oktober 2013
Up-to-date

Pflege- und Tageseltern stehen Angebote zur Verfügung, die sie bei der Pflege, Erziehung und Betreuung der von ihnen aufgenommenen Kinder und Jugendlichen unterstützen. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:

a) Qualifizierung und Fortbildung für die Aufgaben als Pflege- oder Tageseltern;

b) Beratung und fachliche Begleitung.

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