Kindern und Jugendlichen stehen Angebote zur Verfügung, die sie bei der Bewältigung ihrer Probleme unterstützen und die die soziale Integration in der Familie, in der Schule, im sozialen Nahraum und am Arbeitsplatz fördern. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:
a) Allgemeine Beratungsangebote bei altersspezifischen Fragen und Problemen;
b) Schulsozialarbeit und Jugendsozialarbeit;
c) Unterstützung für sozial benachteiligte und entwicklungsgefährdete Kinder und Jugendliche;
d) Stationäre Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.
Rückverweise
KJH-G · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 49 § 49*)Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 39/2018
…1) Artikel VI des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft. (2) Die Geschäftsordnung aufgrund des § 14…
§ 43
…1) Personen, die Leistungen nach den §§ 12 bis 16, ausgenommen Leistungen nach § 13 lit. a bis c und § 14, in Anspruch nehmen, haben grundsätzlich einen angemessenen Beitrag zu den Kosten zu leisten; dabei sind Ziel, Art, Umfang und Aufwand der Dienste sowie die persönlichen…