§ 10 § 10 Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften
In Kraft seit 01. Oktober 2013
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KJH-G
Gliederung
2. Abschnitt Kinder- und Jugendhilfeleistungen
2. Unterabschnitt Systemleistungen § 7*) Monitoring und Forschung
§ 10 § 10 Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften
Soweit dies zweckmäßig ist, hat die Landesregierung in der Forschung, Planung und Öffentlichkeitsarbeit eine Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Bund, den Ländern und Gemeinden anzustreben.
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