KJA-G
§ 1*) Allgemeines
§ 2§ 2 Bestellung des Kinder- und Jugendanwalts bzw
§ 3§ 3 Personelle und sachliche Ausstattung
§ 4§ 4*) Aufgaben
§ 5§ 5 Berichte, Auskünfte
§ 6§ 6*) Verschwiegenheit, Verarbeiten personenbezog
§ 7§ 7 Auskunftspflicht Dritter, Zugang zu Kindern
§ 8§ 8 Abgaben- und Gebührenfreiheit
§ 9§ 9*) Inkrafttreten, Übergangsbestimmung (LGBl.Nr
§ 10§ 10Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022
Vorwort
§ 1*) Allgemeines
§ 1
(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist eine Einrichtung des Landes zur Vertretung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie zum Schutze deren Wohls.
(2) Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden (Art. 51 Abs. 2 der Landesverfassung).
(3) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus dem Kinder- und Jugendanwalt bzw. der Kinder- und Jugendanwältin und den der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen sonstigen Landesbediensteten.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2024
§ 2 Bestellung des Kinder- und Jugendanwalts bzw. der Kinder- und Jugendanwältin
§ 2
(1) Die Landesregierung bestellt den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin auf die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Ferner ist vor der Bestellung eine Anhörung der qualifizierten Bewerber und Bewerberinnen durchzuführen.
(2) Die Anhörung erfolgt durch eine Kommission, der sieben fachlich befähigte Mitglieder angehören. Sie werden von der Landesregierung bestellt, wobei je ein fachlich befähigtes Mitglied von den im Landtag vertretenen politischen Parteien namhaft gemacht wird.
(3) Die Kommission hat der Landesregierung innerhalb eines Monats nach der Anhörung eine Empfehlung für die Bestellung zu unterbreiten; die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung des Kinder- und Jugendanwalts oder der Kinder- und Jugendanwältin zu widerrufen, wenn in der Person Umstände eintreten, die diese für dieses Amt als nicht mehr geeignet erscheinen lassen.
§ 3 Personelle und sachliche Ausstattung
§ 3
(1) Die Landesregierung hat der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Anzahl an Landesbediensteten sowie die erforderliche sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Dem Kinder- und Jugendanwalt bzw. der Kinder- und Jugendanwältin steht das Leitungs- und Weisungsrecht gegenüber den nach Abs. 1 zugewiesenen Landesbediensteten zu.
(3) Zu dienstrechtlichen Maßnahmen der Landesregierung betreffend die zur Verfügung zu stellenden Landesbediensteten, insbesondere auch zur Zuweisung an die Kinder- und Jugendanwaltschaft oder von dieser weg zu einer anderen Dienststelle, ist der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin zu hören.
§ 4*) Aufgaben
§ 4
(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu vertreten. Sie achtet dabei die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und die Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat folgende, auf einzelne Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bezogene Aufgaben:
a) Beratung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie von Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen in allen Angelegenheiten, die die Stellung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie die Aufgaben von Obsorgeberechtigten betreffen;
b) Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen über die Pflege und die Erziehung zwischen Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und Kindern und Jugendlichen sowie zwischen diesen und Behörden oder sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
c) Vermittlung bei Problemstellungen zwischen Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gegenüber Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Schulen;
d) Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die von Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren oder gerichtlichen Verfahren betroffen sind.
(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft nach einer ersten Beratung und Hilfestellung erforderlichenfalls die Verbindungen mit jenen Behörden oder Einrichtungen herzustellen, die für die weitere Betreuung oder Hilfestellung im Einzelfall zuständig oder am besten geeignet sind.
(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat im Interesse von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen überdies folgende Aufgaben:
a) Einbringung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Rechtsetzungsprozesse (Stellungnahmen zu Begutachtungsentwürfen);
b) Beratung bei Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Landesregierung;
c) Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen;
d) Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwaltschaft, die Kinderrechte und sonstige Angelegenheiten, die für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von besonderer Bedeutung sind;
e) Zusammenarbeit mit und Unterstützung von regionalen, nationalen und internationalen Einrichtungen, die sich für Kinder und Jugendliche einsetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2022, 2/2024
§ 5 Berichte, Auskünfte
§ 5
(1) Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin hat der Landesregierung über die Tätigkeit der Anwaltschaft sowie die gesammelten Erfahrungen jährlich einen Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin muss der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte erteilen, die für die Beurteilung notwendig sind, ob die Anwaltschaft die in § 4 enthaltenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt.
§ 6*) Verschwiegenheit, Verarbeiten personenbezogener Daten
§ 6
(1) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin und die sonstigen der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen Landesbediensteten die Bestimmungen des § 38 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sinngemäß.
(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§ 4) alle personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie von Eltern, Obsorgeberechtigten oder anderen Bezugspersonen, die ihr anvertraut werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.
(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte ist nur zulässig, soweit sich dies aus anderen Vorschriften ergibt.
(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat über ihre Aufgabenwahrnehmung eine schriftliche Dokumentation zu führen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 2/2024
§ 7 Auskunftspflicht Dritter, Zugang zu Kindern
§ 7
(1) Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe befassten Behörden und Einrichtungen haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterstützen und ihr die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren. Weiters sind sie verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermöglichen.
(2) Andere Behörden und Einrichtungen, die an der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 beteiligt sind, haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft auf Wunsch der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen bzw. des betroffenen Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen im Rahmen der Amtshilfe zu unterstützen, ihr insbesondere nach Möglichkeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2024
§ 8 Abgaben- und Gebührenfreiheit
§ 8
Für das Tätigwerden der Kinder- und Jugendanwaltschaft sind keine Abgaben zu entrichten. Eingaben und sonstige Schriften, die übergeben werden, sind gebührenfrei.
§ 9*) Inkrafttreten, Übergangsbestimmung (LGBl.Nr. 30/2013)
§ 9
(1) Dieses Gesetz, LGBl.Nr. 30/2013, tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
(2) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 30/2013, gemäß § 26 Abs. 1 Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl.Nr. 46/1991, bestellte und im Amt befindliche Kinder- und Jugendanwalt gilt bis zum Ende der Dauer, für die er bestellt ist, als gemäß § 2 Abs. 1 bestellt.
(3) Für den Fall, dass der § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 30/2013, oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über die Kinder- und Jugendanwaltschaft, LGBl.Nr. 30/2013, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2022
§ 10 § 10 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022
Art. XI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.