§ 2 Antrag
In Kraft seit 29. März 1990
Up-to-date
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof hat zu enthalten:
a) die Erklärung, daß die Durchführung einer Gebarungskontrolle verlangt wird,
b) das Kontrollobjekt gemäß § 1 Abs. 2,
c) eine Begründung, die Angaben über Inhalt und Umfang der Gebarungskontrolle enthält,
d) einen Wahlberechtigten als Zustellungsbevollmächtigten, der die Unterzeichner des Antrages vertritt, und einen weiteren als seinen Stellvertreter.
(2) Der Antrag muß von mindestens 2 v.H. der zum Landtag Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
(3) Der Antrag ist an die Landesregierung zu richten.
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