§ 10 Allgemeines
In Kraft seit 23. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Soferne Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates Gebühren für die Benützung der Kanalisationsanlage vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.
(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.
(3) Für die Berechnung von Kanalbenützungsgebühren ist die Übermittlung von Wasserverbrauchsdaten seitens der Wasserversorger an die zuständige Abgabenbehörde zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden