§ 9
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
§ 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Verordnungen, mit denen eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird, dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Geltung gesetzt werden.
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