§ 6
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
§ 6
Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres (§ 5 Abs 3 bis 5), ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum
15. desselben Monats zu entrichten.
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