§ 1
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
§ 1
Ermächtigung zur Ausschreibung
der Abgaben
Die Gemeinden des Landes Kärnten werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.
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