§ 39
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
§ 39
Übernahme von Nutzungsrechten im Fall
der Zwangsversteigerung
Nutzungsrechte müssen im Fall der Zwangsversteigerung der verpflichteten Liegenschaft ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.
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