§ 30
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
§ 30
Ablösung von Gegenleistungen
Die in den Regulierungsurkunden festgelegten Gegenleistungen der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften sind im Fall der Ablösung des Nutzungsrechtes unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs 3 in Geld abzulösen.
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