§ 13
Neuregulierung von Weiderechten
Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf
a) die Festlegung des belasteten Gebietes;
b) die Ordnung von Wald und Weide im Sinn einer vollständigen oder teilweisen Trennung;
c) die Anweisung der Weideplätze insbesondere auch für den Fall der Beeinträchtigung der Weiderechte durch Aufforstungen oder natürliche Verjüngung;
d) Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes;
e) die Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Überschirmungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinn des Forstgesetzes 1975, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen des belasteten Gebietes;
f) die Zeit, die Bezeichnung und die Bekanntmachung der Hegelegung sowie die Anordnungen hinsichtlich der Weideausübung im Falle der Hegelegung;
g) die Weidezeit, die Viehgattung und die Viehzahl;
h) die Anmeldung des aufzutreibenden Viehes und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehes zum Auftriebe zulässig ist;
i) die Viehtränke und den Auf- und Durchtrieb von Vieh;
j) die Errichtung und Erhaltung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;
k) die Anlage und die Erhaltung von Wegen, Baulichkeiten, Wasserversorgungs-, Kanalisations-, Düngersammel- und Verteileranlagen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes und der Weideflächen;
l) die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht;
m) sonstige Maßnahmen, die die Ausübung der regulierungsurkundlichen Weiderechte gewährleisten.
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