§ 6
Förderungsrichtlinien
(1) Der Fonds hat entsprechend den Förderungsvoraussetzungen (§ 5) unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Fonds (§ 3) sowie auf die Richtlinien nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl Nr 185/1993, zuletzt idF BGBl I Nr 71/2003, Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
a) die Bereiche der Förderung;
b) die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;
c) die Antragstellung;
d) das Verfahren zur Gewährung von Förderungen;
e) die Arten und das Ausmaß der Förderungen;
f) die Auflagen und Bedingungen, unter denen Förderungen gewährt werden, insbesondere Verpflichtungen, die der Förderungswerber im Falle der Gewährung der Förderung zu übernehmen hat;
g) die Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlung von Darlehen;
h) die Maßnahmen zur Sicherung des Erfolges der Förderung;
i) die Maßnahmen zur Überprüfung der sparsamen und widmungsgemäßen Verwendung von Förderungsmitteln;
j) die erforderlichen Maßnahmen, denen der Förderungswerber vor Gewährung einer Förderung zuzustimmen hat, um die Rückerstattungsverpflichtung nach § 5 Abs 3 einschließlich einer angemessenen Verzinsung zu begründen.
(3) Die Förderungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
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