§ 4
In Kraft seit 01. März 2005
Up-to-date
2. Abschnitt
Grundsätze der Förderung
§ 4
Arten der Förderung
Die Förderung darf erfolgen durch:
a) die Gewährung von Darlehen;
b) die Gewährung von rückzahlbaren Beiträgen;
c) die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen;
d) Beratung.
Rückverweise
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