§ 15
In Kraft seit 01. März 2005
Up-to-date
5. Abschnitt
Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte
§ 15
Mitwirkung der Landesregierung
an der Besorgung der Aufgaben des Fonds
Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:
a) der Voranschlag und dessen Änderungen (§ 14 Abs 4);
b) der Rechnungsabschluss (§ 14 Abs 4);
c) die Aufnahme von Fremdmitteln (§ 13 Abs 1 lit b);
d) die Förderungsrichtlinien (§ 6);
e) die Geschäftsordnung des Kuratoriums (§ 9 Abs 7).
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