4. Abschnitt
Mittelaufbringung und Fondsgebarung
§ 13
Aufbringung der Fondsmittel
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
a) jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden;
b) die Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds;
c) Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten Darlehen;
d) Erträge aus veranlagten Fondsmitteln;
e) sonstige Einnahmen.
(2) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:
a) die Höhe der dem Fonds jährlich zuzuwendenden Landesmittel;
b) den jährlichen Finanzrahmen des Fonds für Förderungszusicherungen und für die Auszahlung von Fördermitteln;
c) die Übernahme von Haftungen des Landes für vom Fonds aufzunehmende Fremdmittel.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden