§ 12
In Kraft seit 01. März 2005
Up-to-date
§ 12
Geschäftsstelle
(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(2) Die Geschäftsstelle hat eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Fonds und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge sicherzustellen.
(3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen.
(4) Der Fonds darf im erforderlichen Ausmaß Bedienstete in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Fonds aufnehmen.
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