§ 10
In Kraft seit 01. März 2005
Up-to-date
§ 10
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:
a) die Förderungsrichtlinien (§ 6);
b) die Geschäftsordnung (§ 9 Abs 7);
c) die Aufnahme von Fremdmitteln (§ 13 Abs 1 lit b);
d) den Voranschlag und dessen Änderungen (§ 14 Abs 4);
e) die Bestellung des Wirtschaftsprüfers (§ 14 Abs 4);
f) den Rechnungsabschluss (§ 14 Abs 4);
g) den Jahresbericht (§ 14 Abs 6);
h) die Vereinbarung gemäß § 13 Abs 2;
i) die Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen.
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