§ 9 § 9Aufgaben des Kuratoriums
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:
1. die Richtlinien für Unterstützungsleistungen (§ 5);
2. die Geschäftsordnung (§ 8 Abs. 7);
3. den Voranschlag und dessen Änderungen (§ 13 Abs. 4);
4. den Rechnungsabschluss (§ 13 Abs. 4);
5. den Jahresbericht (§ 13 Abs. 6).
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