(1) Dem Kuratorium gehören an:
1. das mit den rechtlichen Angelegenheiten der Jagd betraute Mitglied der Landesregierung, in seinem Verhinderungsfall ein von ihm bestimmter Stellvertreter, als Vorsitzender und Mitglied mit beschließender Stimme,
2. das mit den rechtlichen Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Mitglied der Landesregierung, in seinem Verhinderungsfall ein von ihm bestimmter Stellvertreter, als Mitglied mit beschließender Stimme,
3. vier weitere Mitglieder mit beschließender Stimme, jedoch fünf solche Mitglieder für den Fall, dass ein Mitglied der Landesregierung in Angelegenheiten gemäß Z 1 und 2 in einer Person zuständig ist, sowie
4. fünf Mitglieder mit beratender Stimme.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind von der Landesregierung zu bestellen. Je ein Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 Z 3 ist auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer, der Kärntner Jägerschaft, des Landesfischereibeirates und des Kärntner Almwirtschaftsvereines zu bestellen. Drei Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 Z 4 sind aus dem Kreis der fachkundigen Landesbediensteten, insbesondere aus den Fachbereichen Wildbiologie, Fischerei und Naturschutz auf Vorschlag des jeweils zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu bestellen, je ein weiteres Mitglied nach Abs. 1 Z 4 auf Vorschlag des Kärntner Jagdaufseherverbandes und der Landarbeiterkammer für Kärnten.
(3) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Einrichtungen einzuladen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der Landesregierung ein, hat die Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht vorzunehmen, jedoch gilt das Kuratorium bis zur allfälligen nachträglichen Bestellung eines Mitgliedes nach Abs. 1 Z 4 als vollständig zusammengesetzt.
(4) Für jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 Z 3 und 4 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat im Fall der Verhinderung sowie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes bis zu einer Neubestellung dessen Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen (Funktionsperiode). Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Konstituierung des neu bestellten Kuratoriums in ihrer Funktion. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium endet durch:
1. Verlust der Funktion als mit den rechtlichen Angelegenheiten der Jagd oder des Naturschutzes betrautes Mitglied der Landesregierung;
2. Ablauf der Funktionsperiode;
3. Verzicht;
4. Abberufung durch die Landesregierung;
5. Tod.
(7) Der Verzicht eines von der Landesregierung bestellten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums auf seine Funktion ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären; er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein von ihr bestelltes Mitglied (Ersatzmitglied) des Kuratoriums aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
(8) Endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Kuratorium nach Abs. 1 Z 3 oder 4 vor Ablauf der Funktionsperiode, hat die Landesregierung unverzüglich für die verbleibende Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 5 zu bestellen.
(9) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
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