(1) Der Fonds hat entsprechend den allgemeinen Voraussetzungen (§ 4) unter Bedachtnahme auf die Aufgabe des Fonds (§ 3) Richtlinien für Unterstützungsleistungen zu erlassen. Diese Richtlinien binden den Fonds und entfalten keine Außenwirkung.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
1. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Erhalt von Unterstützungsleistungen;
2. die Antragstellung;
3. die Anforderungen an die Feststellung der Schadensfälle (§ 4 Abs. 2 Z 3);
4. das Verfahren zur Gewährung von Unterstützungsleistungen;
5. das Ausmaß der Unterstützungsleistungen;
6. die erforderlichen Maßnahmen, denen der Geschädigte vor Erbringung einer Unterstützungs-leistung zuzustimmen hat, um die Rückerstattungsverpflichtung nach § 4 Abs. 5 einschließlich einer angemessenen Verzinsung zu begründen.
(3) Die Richtlinien für Unterstützungsleistungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Ferner sind sie im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
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