(1) Als Schaden, zu dessen Abdeckung eine Unterstützungsleistung nach diesem Gesetz erbracht werden darf, gilt ein durch eine Wildart gemäß § 1 an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sowie an Haustieren, Nutztieren und Fischen verursachter Schaden. Zur Schadensberechnung sind die Grundsätze gemäß § 75 Abs. 1 bis 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 49/2018, sinngemäß anzuwenden.
(2) Unterstützungsleistungen dürfen nur erbracht werden, wenn die in den Richtlinien (§ 5) festgesetzten Kriterien erfüllt sind und den nachstehenden Grundsätzen entsprochen wird:
1. eine Unterstützungsleistung darf nur aufgrund eines schriftlichen, beim Fonds einzubringenden Antrages erbracht werden;
2. die Antragstellung hat innerhalb eines in den Richtlinien festgelegten Zeitraumes, nachdem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat und innerhalb dessen eine taugliche Feststellung gemäß Z 3 möglich ist, zu erfolgen;
3. der Fonds hat unter Mitwirkung des Geschädigten die Ursache des Schadensfalles, die Art und das Ausmaß des Schadens sowie die Begleitumstände, die das Eintreten des Schadensfalles ermöglicht oder begünstigt haben, festzustellen;
4. die Finanzierung der Unterstützungsleistung muss aus den nach § 12 aufgebrachten Mitteln des Fonds gesichert sein;
5. eine Unterstützungsleistung ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
6. jede Geld- oder Sachentschädigung, die bereits von dritter Seite geleistet wurde, ist vom ermittelten Schadensbetrag abzuziehen.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 dürfen die Richtlinien vorsehen, dass in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe verfügbarer Mittel Unterstützungsleistungen auch für Wildschäden, die durch andere ganzjährig geschonte Wildarten als jene gemäß § 1 verursacht worden sind, erbracht werden.
(4) Auf die Erbringung einer Unterstützungsleistung aus Fondsmitteln aufgrund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Anlässlich der Unterstützung eines Geschädigten hat sich der Fonds jedenfalls vorzubehalten, dass die Unterstützungsleistung rückzuerstatten ist, wenn der Fonds über Umstände, die für die Erbringung einer Unterstützungsleistung wesentlich sind, nicht oder unvollständig oder unrichtig informiert worden ist.
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