§ 3 § 3Aufgabe des Fonds
In Kraft seit 18. März 2025
Up-to-date
Die Aufgabe des Fonds besteht in der Erbringung von Unterstützungsleistungen an natürliche oder juristische Personen (im Folgenden „Geschädigte“ genannt), die insbesondere in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Almwirtschaft oder Fischereiwirtschaft unmittelbar Schäden erlitten haben, welche durch Wildarten gemäß § 1 verursacht worden sind.
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