§ 2 § 2Einrichtung des Kärntner Wildschadensfonds
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Wildschadensfonds“ – im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
(3) Die Tätigkeit des Fonds ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet.
(4) Der Fonds ist zur Führung des Landeswappens sowie eines Siegels mit dem Wappen des Landes und der Umschrift „Kärntner Wildschadensfonds“ berechtigt.
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