(1) Alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Fonds und seine Organe mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihre Aufgaben wahrnehmen können, dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.
(2) Die Landesregierung hat innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes die vorschlagsberechtigten Stellen nach § 7 Abs. 2 aufzufordern, der Landesregierung innerhalb von zwei Wochen Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums vorzulegen und im Anschluss daran unverzüglich deren Bestellung vorzunehmen. § 7 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat die Mitglieder des Kuratoriums innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Bestellung zur konstituierenden Sitzung des Kuratoriums einzuberufen.
(4) Der Fonds hat innerhalb von drei Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums die Richtlinien für Unterstützungsleistungen nach § 5 zu erlassen.
(5) Der Fonds hat der Landesregierung einen Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr innerhalb von sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat über den vorgelegten Voranschlag innerhalb von acht Wochen nach dessen Vorlage zu entscheiden.
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