§ 17 § 17Übermittlungspflicht an die Transparenzdatenbank
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Soweit dies zur Verarbeitung in der Transparenzdatenbank nach dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, erforderlich ist, ist der Fonds befugt, personenbezogene Daten von Unterstützungsempfängern und über die von diesen erhaltenen Leistungen an die Transparenzdatenbank zu übermitteln.
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