§ 14 § 14Mitwirkung der Landesregierung an der Besorgung der Aufgaben des Fonds
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:
1. der Voranschlag und dessen Änderungen (§ 13 Abs. 4);
2. der Rechnungsabschluss (§ 13 Abs. 4);
3. die Richtlinien für Unterstützungsleistungen (§ 5);
4. die Geschäftsordnung des Kuratoriums (§ 8 Abs. 7).
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