(1) Die Gebarung des Fonds hat sich nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu richten.
(2) Die Mittel des Fonds sind nutzbringend und so anzulegen, dass bei Bedarf über sie jederzeit verfügt werden kann.
(3) Das Geschäftsjahr des Fonds ist das Kalenderjahr.
(4) Der Fonds hat der Landesregierung bis zum 30. Juni eines Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr einen Voranschlag sowie bis zum 15. März des Folgejahres für das abgelaufene Geschäftsjahr den im Amt der Landesregierung zu erstellenden Rechnungsabschluss zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen des von der Landesregierung genehmigten Voranschlages im Hinblick auf die Gesamthöhe der Ausgaben während des Geschäftsjahres bedürfen gleichfalls der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat dem Voranschlag (der Änderung des Voranschlages) die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Voranschlag (die Änderung des Voranschlages) die Bedeckung der Ausgaben des Fonds nicht sichergestellt oder die Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds gefährdet ist. Dem Rechnungsabschluss hat die Landesregierung die Genehmigung zu versagen, wenn sich ein Anlass zur Beanstandung ergibt.
(5) Fasst das Kuratorium über den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr bis 30. Juni des Geschäftsjahres keinen Beschluss, hat sich die Gebarung des Fonds für das folgende Geschäftsjahr bis zur Beschlussfassung über den Voranschlag durch das Kuratorium grundsätzlich nach dem Voranschlag des abgelaufenen Geschäftsjahres zu richten, wobei die Ausgaben im Monat ein Zwölftel der Ausgabenermächtigungen nicht übersteigen dürfen.
(6) Über den Stand der Gebarung des Fonds sowie über Unterstützungsleistungen nach diesem Gesetz hat der Fonds der Landesregierung für jedes Geschäftsjahr bis spätestens 30. April des Folgejahres Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
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