§ 12 § 12Aufbringung der Fondsmittel
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
§ 12 § 12Aufbringung der Fondsmittel — K-WSchFG
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
1. die jährliche Zuführung der Erträge aus der Jagdabgabe gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 Kärntner Jagdabgabengesetz – K-JAG, LGBl. Nr. 53/1971, in der jeweils geltenden Fassung;
2. sonstige Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden;
3. Erträge aus veranlagten Fondsmitteln;
4. sonstige Einnahmen.