LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Wildschadensfondsgesetz§ 12

§ 12§ 12Aufbringung der Fondsmittel

In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch

1. die jährliche Zuführung der Erträge aus der Jagdabgabe gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 Kärntner Jagdabgabengesetz – K-JAG, LGBl. Nr. 53/1971, in der jeweils geltenden Fassung;

2. sonstige Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden;

3. Erträge aus veranlagten Fondsmitteln;

4. sonstige Einnahmen.

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