(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds obliegt der nach der Geschäftseinteilung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Geschäftsstelle hat eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Fonds und eine rasche Erledigung der dem Fonds zugeleiteten Anträge sicherzustellen.
(3) Den Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Fonds hat das Land zu tragen.
(4) Dem Fonds stehen die beim Amt der Landesregierung tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung. Erforderlichenfalls darf der Fonds externe Sachverständige heranziehen.
(5) An den Sitzungen des Kuratoriums hat ein Bediensteter der Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8 Abs. 4 teilzunehmen.
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