§ 10 § 10Aufgaben des Vorsitzenden des Kuratoriums
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Der Vorsitzende des Kuratoriums, für den Fall seiner Verhinderung der von ihm bestimmte Stellvertreter, hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorsitzende des Kuratoriums den Fonds nach außen zu vertreten, die Sitzungen des Kuratoriums einzuberufen und die Beschlüsse des Kuratoriums durchzuführen.
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