§ 1 § 1Ziel des Gesetzes
In Kraft seit 18. März 2025
Up-to-date
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Land Kärnten zur Abdeckung von Schäden, die durch Bär, Luchs, Wolf, Biber oder Fischotter insbesondere in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Almwirtschaft oder Fischereiwirtschaft verursacht wurden, Unterstützungsleistungen zu erbringen.
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