(1) Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung des Kuratoriums weder ein Handelsgewerbe betreiben noch mit Unternehmungen, denen der Fonds Förderungen gewährt, noch im Geschäftszweig des Fonds für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Sie dürfen sich ohne Einwilligung des Kuratoriums auch nicht an einer fremden Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter beteiligen oder freiberuflich selbständig tätig sein.
(2) Verstößt ein Mitglied des Vorstandes gegen dieses Verbot, so kann der Fonds Schadenersatz fordern.
Rückverweise
K-WFG · Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG
§ 16 § 16
…Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, 2. das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 15 Abs. 1) verstoßen hat oder 3. das Mitglied eine schriftlich erteilte Weisung der Landesregierung gemäß § 29 Abs. 3 dritter Satz oder einen schriftlich erteilten…