§ 9 § 9
In Kraft seit 16. Mai 1923
Up-to-date
Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sind verpflichtet, die Anbringung von Markierungszeichen und Wegweisern innerhalb der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Touristenverkehre zugänglichen Gebiete durch die in demselben tätigen alpinen Vereine gegen allfälligen Ersatz des ihnen hiedurch verursachten Schadens zu dulden.
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