§ 5 § 5
In Kraft seit 16. Mai 1923
Up-to-date
Das Ödland außerhalb des Wald-, Weide- und Mähgebietes ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden, unbeschadet beschränkender Anordnungen im Interesse der persönlichen Sicherheit, der Alpenwirtschaft oder zur Sicherung der Interessen der Landesverteidigung und der Zoll- und Finanzverwaltung.
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