§ 44 § 44 Widerruf der Förderung und Verfügungsbeschränkung
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
K-WBFG 2017
Gliederung
IX. Abschnitt Verfahrensbestimmungen § 42 Ansuchen und Zusicherung
§ 44 § 44 Widerruf der Förderung und Verfügungsbeschränkung
(1) Vor Zuzählung von Kreditbeträgen oder Zuschüssen kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Bedingungen) erfüllt.
(2) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden