§ 39 § 39(entfällt)
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
K-WBFG 2017 · Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017
§ 26 § 26Allgemeine Förderungsvoraussetzungenbei der Sanierung
…mindestens 20 Jahre vor Einbringung des Förderantrags erteilt wurde, außer es handelt sich um a) Maßnahmen zur Nutzung alternativer Energiequellen, wobei die Bauvollendung (§ 39 Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996) vor mindestens fünf Jahren erfolgt sein muss, oder b) Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit…