Über begründeten Antrag kann das Land die befristete Überlassung (Vermietung) einer geförderten Wohnung an nicht nahestehende Personen genehmigen, wenn die Wohnung wegen Abwesenheit aufgrund zwingender beruflicher Gründe, aufgrund von Unterrichtszwecken oder aufgrund anderer berücksichtigungswürdiger Fälle für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vom Eigentümer und seinen Haushaltsangehörigen nicht benützt werden kann und das für die Überlassung der Wohnung zu entrichtende Entgelt den Kategoriemietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A nach dem Mietrechtsgesetz nicht übersteigt.
Rückverweise
K-WBFG 2017 · Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017
§ 12 § 12Kündigung des Förderungskredits
…von dieser noch von nahestehenden Personen oder von Dienstnehmern zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig benützt werden und kein Antrag auf Vermietung gemäß § 33 gestellt und bewilligt wurde, es sei denn, dass die Nichtbenützung auf vorübergehende Abwesenheit infolge Krankheit oder Kur oder für maximal drei Jahre auf zwingende berufliche…