Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Wohnbedarf und die vorgesehenen Fördermittel ein Wohnbauprogramm jedenfalls für die Förderung des mehrgeschossigen Wohnbaus nach dem III. Abschnitt für jeweils mindestens zwei Jahre zu erstellen. Das Wohnbauprogramm hat unter Beachtung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes und der raumordnungsrechtlichen Vorschriften regionale, wirtschaftliche, soziale und ökologische Erfordernisse zu berücksichtigen und einen Finanzierungsplan zu enthalten.
Rückverweise
K-WBFG 2017 · Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017
§ 50 § 50Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…Z 7 lit. a, b, c, d, e, f dieses Gesetzes sind auch auf noch nicht abgerechnete Bauvorhaben nach dem III. Abschnitt des K-WBFG 1997 anzuwenden. § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes ist auch auf Bauvorhaben anzuwenden, deren Förderung vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde, und auf Vorhaben iSd Abs. …
§ 26 § 26Allgemeine Förderungsvoraussetzungenbei der Sanierung
…oder Maßnahmen iSd § 25 Abs. 2 Z 2, 9 oder 11 oder d) Sanierungsmaßnahmen aufgrund von außergewöhnlichen Schäden gemäß § 3 Z 1 Katastrophenfondsgesetz 1996 mit Ausnahme von Schneedruck und Hagel, wobei die Landesregierung in Richtlinien nähere Voraussetzungen festlegen kann; 2. die Räumlichkeiten nach Abschluss…