K-WBFG 2017
Gliederung
III. Abschnitt Förderung der Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen § 16 Gegenstand und Förderungswerber
§ 21 § 21 Leistungen der Gemeinden und gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen
(1) Gemeinden sollen die Errichtung geförderter Wohnungen insbesondere dadurch unterstützen, dass sie Baugrundstücke preisgünstig an Förderungswerber verkaufen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen oder zu den Aufschließungskosten oder Anliegerleistungen beitragen.
(2) Die gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen haben insbesondere dadurch zur Errichtung geförderter Wohnungen beizutragen, dass sie für die Errichtung geförderter Mietwohnungen mindestens 5 % der Herstellungskosten gemäß § 13 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz aus Eigenmitteln aufbringen. Wird dieser Eigenmittelanteil nicht aufgebracht, so ist die Möglichkeit sicherzustellen, dass den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach fünfjähriger Miet- oder Nutzungsdauer über deren Antrag das Wohnungseigentum gemäß § 15b Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zu übertragen ist.
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