LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017III. Abschnitt Förderung der Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen § 16 Gegenstand und Förderungswerber§ 21

§ 21§ 21 Leistungen der Gemeinden und gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen

In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date