LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017III. Abschnitt Förderung der Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen § 16 Gegenstand und Förderungswerber§ 20

§ 20§ 20 Übertragung ins Wohnungseigentum und Vermietung geförderter Wohnungen

In Kraft seit 21. Dezember 2024
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§ 20 § 20 Übertragung ins Wohnungseigentum und Vermietung geförderter Wohnungen — K-WBFG 2017 | GesetzeFinden.at