(1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen iSv § 16 hat in Form von Förderungskrediten und rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu erfolgen, sofern die Landesregierung in Richtlinien die Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen vorsieht.
(2) Der Förderungskredit für die Errichtung von Mietwohnungen und Wohnheimen beträgt höchstens 80% der tatsächlich nachgewiesenen Gesamtkosten, höchstens jedoch 80% der in den Richtlinien der Landesregierung festgesetzten angemessenen Gesamtbaukosten.
(3) Bei Übertragung von Wohnungen in das Wohnungseigentum natürlicher Personen werden allfällig gewährte Annuitätenzuschüsse eingestellt und sind gemeinnützigen Bauvereinigungen zur sofortigen Rückzahlung der anteiligen Annuitätenzuschüsse einschließlich der Verzinsung verpflichtet. Der Erwerber kann den auf seine Wohnung (Einstellplatz) entfallenden Kreditanteil mit allen Rechten und Pflichten übernehmen.
Rückverweise
K-WBFG 2017 · Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017
§ 50 § 50Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…Z 7 lit. a, b, c, d, e, f dieses Gesetzes sind auch auf noch nicht abgerechnete Bauvorhaben nach dem III. Abschnitt des K-WBFG 1997 anzuwenden. § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes ist auch auf Bauvorhaben anzuwenden, deren Förderung vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde, und auf Vorhaben…
§ 10 § 10Rückzahlbare Annuitätenzuschüsse
…1) Die Landesregierung darf in Richtlinien regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen für die Rückzahlung von Krediten (Abstattungskredite) oder Eigenmitteln gemäß § 18 auf die Dauer von höchstens 20 Jahren rückzahlbare Annuitätenzuschüsse gewährt werden. (2) Sofern in Richtlinien Annuitätenzuschüsse vorgesehen werden, haben die Richtlinien unter Bedachtnahme auf die…