(1) Förderungen im Sinne dieses Abschnittes dürfen gewährt werden, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes und die in den Richtlinien (§ 17 Abs. 2) festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind,
1. für die Errichtung von Mietwohnungen im mehrgeschossigen Wohnbau und für die Errichtung von Reihenhäusern:
a) gemeinnützigen Bauvereinigungen und
b) Gemeinden
zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes an begünstigte Personen oder zur Einräumung eines Hauptmietrechtes an Unternehmungen für Dienstwohnungen unternehmenseigener Dienstnehmer;
2. für die Errichtung von Wohnheimen:
a) gemeinnützigen Bauvereinigungen,
b) Gemeinden und Gemeindeverbänden,
c) Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen,
zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes an begünstigte Personen;
a) gemeinnützigen Bauvereinigungen und
b) Gemeinden
zur Einräumung des Miet- oder Nutzungsrechtes an begünstigte Personen.
(2) Die Förderung kann auch Geschäftsräume in geförderten Gebäuden umfassen, wenn sie zur ärztlichen Betreuung oder zur Versorgung der Wohnbevölkerung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs oder Dienstleistungen des täglichen Lebens erforderlich sind.
K-WBFG 2017 · Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 - K-WBFG 2017
§ 17 § 17Förderungsvoraussetzungen
…1) Förderungen nach § 16 Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn 1. die Nutzfläche jeder Wohnung 130 m², bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen…
§ 2 § 2Förderungsgegenstand und allgemeine Bestimmungen
…Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. (6) Die Förderung von Gemeinden und Gemeindeverbänden, gemeinnützigen Bauvereinigungen und von Einrichtungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 lit. c erfolgt auf der Grundlage dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien…
§ 5 § 5Begriffsbestimmungen
…Abbruch- und Entsorgungskosten, h) der Kaufpreis kann im Fall der Errichtung von mehr als zwei Wohnungen oder eines Wohnheimes, die die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 3 erfüllen, für den nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Erwerb der vorhandenen Bausubstanz (ohne Grundkosten) in die Gesamtbaukosten eingerechnet…
§ 18 § 18Förderung von Mietwohnungen und Wohnheimen
…1) Die Förderung der Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen iSv § 16 hat in Form von Förderungskrediten und rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen zu erfolgen, sofern die Landesregierung in Richtlinien die Gewährung von rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen vorsieht. (2) Der Förderungskredit für…
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