§ 13 § 13Fälligstellung des Förderungskredits
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Der Förderungskredit kann ohne vorangehende Kündigung sofort fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Kreditnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögen abgewiesen wird.
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