§ 13 § 13 Fälligstellung des Förderungskredits
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
K-WBFG 2017
Gliederung
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziele und Grundsätze
§ 13 § 13 Fälligstellung des Förderungskredits
Der Förderungskredit kann ohne vorangehende Kündigung sofort fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Kreditnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögen abgewiesen wird.
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