§ 9
In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date
§ 9
Teilnahme an Ausbildungslehrgängen
Die Teilnahme von Landesbediensteten an Ausbildungslehrgängen bedarf nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der Zulassung durch die Landesregierung.
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