LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG§ 9

§ 9

In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date

§ 9

Teilnahme an Ausbildungslehrgängen

Die Teilnahme von Landesbediensteten an Ausbildungslehrgängen bedarf nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der Zulassung durch die Landesregierung.

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