§ 7
In Kraft seit 01. Oktober 1998
Up-to-date
§ 7
Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
im Rahmen der berufsbegleitenden
Aus- und Fortbildung
Die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen im Rahmen der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung steht nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der vorhandenen Ausbildungsplätze allen Landesbediensteten frei.
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