2. Abschnitt
Berufsbegleitende Aus- und Fortbildung
§ 5
Ziele und Grundsätze der berufsbegleitenden
Aus- und Fortbildung
(1) Die Ziele der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Landesbediensteten sind
a) die Vermittlung von zusätzlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, die zur effizienten und effektiven Besorgung der ihnen zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erforderlich sind, und
b) die nachhaltige Verbesserung ihrer persönlichen und fachlichen Leistungsfähigkeit und Verwendungsmöglichkeit.
(2) Bei der Organisation und Durchführung der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung von Landesbediensteten hat die Anstalt Bedacht zu nehmen auf
a) die Ziele der berufsbegleitenden Aus- und Fortbildung (Abs 1) sowie die Grundsätze des lebensbegleitenden Lernens im Sinne der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002, 2002/C 163/01, ABl C 163 vom 9.7.2002, S 1,
b) die Anforderungen der Verwaltungspraxis,
c) die Rechtsentwicklung, insbesondere die Entwicklung des Kärntner Landesrechts, und
d) die sonstigen Entwicklungen im Bereich der öffentlichen
Verwaltung.
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